TEST EN Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag

für die Österreichischen Hotels der Marken Dorint Hotels & Resorts und HOMMAGE LUXURY HOTELS COLLECTION

 

I. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistun- gen und Lieferungen des jeweiligen Hotels, wobei unter Hotel hier alle in der Republik Österreich gelegenen „Dorint“ und „Hommage“ Hotels unabhängig von der Person des Betreibers zu verstehen sind (nachfolgend jedes von ihnen „Hotel“ genannt). Betreiber in diesem Sinne können die Dorint GmbH (AG Köln, HRB 59251) oder 5HALLS HOMMAGE HOTELS GmbH (AG Köln, HRB 98776), ein mit diesen nach § 15 AktG verbundene Unter- nehmen, ein Lizenznehmer der Vorgenannten oder eines Dritten, dessen Hotelbetrieb von einem der hier vorgenannten Betreiber für fremde Rechnung geführt wird. Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gast- aufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag.
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
  4. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unter- nehmer im Sinne des KSchG.

II. Vertragsabschluss, -partner; Verjährung

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustan- de. Macht das Hotel dem Kunden ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch die Annahme des Hotelangebotes durch den Kunden zustande. Die Zimmerbuchung wird vom Hotel in Textform bestätigt.
  2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet der Kunde dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Dritten als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entspre- chende Erklärung des Dritten vorliegt.
  3. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen dem Kunden bzw. dem Dritten einerseits und dem Hotel andererseits verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis des Anspruches.

III. Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung

  1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinfüh- rung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend erhöht oder gesenkt. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertrags- erfüllung 2 Monate überschreitet (§ 6 Abs. 2 Z 4 KSchG).
  3. Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufent- haltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer oder für die sonstigen Leistungen des Hotels erhöht.
  4. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu ver- langen. Zudem kann das Hotel im Verzugsfalle eine Gebühr in Höhe von 5 pro Mahn- schreiben geltend machen. Dem Hotel bleiben der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
  5. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.
  6. In begründeten Fällen, z. B. bei Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss eine Vorauszah- lung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
  7. Der Kunde kann nur mit einer rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen. Verbrauchern ist es hingegen gestattet, mit Forderungen aufzu- rechnen, die vom Hotel anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden, sofern diese mit der Forderung des Hotels in einem rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 6 Abs. 1 Z 8 KSchG).

 

IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show)

  1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag oder in diesen AGB ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertrags- aufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung bedürfen der Schriftform.
  2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde (Option), kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktritts- recht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel in Textform ausübt.
  3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetz- liches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinan- spruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Können die Zimmer nicht anderweitig vermietet werden, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalar- rangements mit Fremdleistungen, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarran- gements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
  4. Sofern das Hotel die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädi- gung maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die vom Hotel zu erbrin- gende Leistung unter Abzug des Wertes der vom Hotel ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Hotel durch anderweitige Verwendungen der Hotelleistungen erwirbt.
  5. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Gast das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen, ohne dies rechtzeitig mitzu- teilen, nicht in Anspruch nimmt (No Show).
  6. Das Hotel ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich der pauschalierten erspar- ten Aufwendungen dem Gast in Rechnung zu stellen und vom Deposit einzubehalten, soweit jenes geleistet wurde.

 

V. Rücktritt des Hotels

  1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist in Textform vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits ebenfalls be- rechtigt, vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten.
  2. Wird eine vereinbarte oder gemäß III. Ziffer 5 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheits- leistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außer- ordentlich zurückzutreten, insbesondere falls …
    • höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
    • Zimmer schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen we- sentlicher Tatsachen (z. B. in der Person des Kunden, der Zahlungsfähigkeit oder des Aufenthaltszweckes) gebucht werden;
    • das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
    • ein Verstoß gegen I. Ziffer 2 vorliegt.
  4. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadens- ersatz.

 

VI. Sonderregelung zu Ziffer IV & V Nr. 3 für Hotelaufnahmeverträge bis zum 31.12.2022 (Anreisetag maßgeblich) aufgrund von Corona, Pandemiesituationen und höherer Gewalt

  1. Sofern aufgrund von Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder Verwaltungsakten zur Bekämpfung oder Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus oder ähnlichen gravie- renden Gründen von höherer Gewalt (äußere Umstände, die nicht vom Hotel zu vertreten sind) das Hotel in Gänze oder in Teilen nicht betrieben und entsprechende Leistungen vom Gast nicht Anspruch genommen werden können, liegt keine vom Hotel zu vertre- tende Pflichtverletzung vor. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses der Verord- nung, Allgemeinverfügung und des Verwaltungsaktes. Das Hotel verpflichtet sich, dem Gast den Beginn und die voraussichtliche Geltungsdauer eines solchen Verwaltungsak- tes mitzuteilen. Für das Hotel geltende Verordnungen und Allgemeinverfügungen wer- den vom Gesetzgeber bekannt gegeben und veröffentlicht. Für den Fall, dass das Hotel aus vorgenannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert ist, ist das Hotel entschädigungsfrei berechtigt, sein Hotelangebot dem jeweils geltenden gesetzlichen Rahmen entsprechend anzupassen, welches nur aus triftigem Grund ab- gelehnt werden darf. Ist dies dem Hotel nicht möglich oder zumutbar oder dem Gast unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, den Aufenthalt kostenfrei abzusagen. Ist der Hotelbetrieb in Gänze untersagt, ist das Hotel berechtigt, dem Gast einen alternativen Reisetermin anzubieten. Können sich die Parteien nicht auf einen alternativen Termin verständigen, sind beide Parteien berechtigt, vom betroffenen Vertrag durch Erklärung in Textform kostenfrei zurücktreten.
  2. Sollte der Gast aufgrund von behördlichen (Ein-)Reiseverboten aufgrund von Corona oder ähnlichen globalen Pandemien nach der Definition der WHO oder behördlichen Quaran- täneanordnungen aufgrund einer Pandemie (auch bei Rückkehr aus dem gebuchten Rei- seland) den gebuchten Reisetermin nicht wahrnehmen können, so darf der Gast sein Zimmer unabhängig von den Staffelungen aus Ziffer IV Nr. 3 S. 4 kostenfrei stornieren, soweit vom Gast der Nachweis geführt worden ist, dass es dem Gast aus vorgenannten Gründen tatsächlich objektiv unmöglich ist, (ein) zu reisen. Lediglich Bedenken des Gas- tes oder behördliche Empfehlungen, auf touristische Reisen zu verzichten, begründen kein kostenfreies Rücktrittsrecht.
  3. In allen übrigen Fällen unabhängig von Corona und ähnlichen globalen Pandemien verbleibt es bei der Regelung aus Ziffer IV und V.

 

VII. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

  1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden frühestens ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Gebuchte Landhäuser/Apartments stehen dem Kunden frühestens ab 17.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung.
  3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Die Landhäuser/Apartments sind am vereinbarten Abreisetag dem Hotel spätestens um 10.00 Uhr zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel im Falle einer verspäteten Räumung des Zimmers/Landhauses oder Apartments für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50 % des aktuell gültigen Ta- geslogispreises in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr sodann 100 %. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstan- den ist. Darüber hinaus bleiben dem Hotel der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

VIII. Haftung des Hotels

  1. Das Hotel haftet für Personen- und Sachschäden, die durch sein oder das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. So- weit es sich bei dem Geschädigten um einen Verbraucher handelt, haftet das Hotel bei Personenschäden auch für leichte Fahrlässigkeit (§ 6 Abs. 1 Z 9 KSchG). Die hierdurch normierte Haftungsfreizeichnung für leichte Fahrlässigkeit besteht jedoch nicht bei der Verletzung einer wesentlichen Vertrags-pflicht. Der Höhe nach ist die Haftung bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf die bei Vertragsschluss vorherseh- baren und vertragstypischen Schäden beschränkt; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten, sowie alle Störungen bzw. Schäden dem Hotel unverzüglich mitzuteilen.
  2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 970 ff. ABGB. Dementsprechend haftet das Hotel für Kostbarkei- ten, Geld und Wertpapiere nur bis zu einem Betrag von 500 , es sei denn, dass das Hotel diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder von für ihn tätigen Personen verschuldet wurde.

    Sofern der Gast Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 500 einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungs- vereinbarung mit dem Hotel. Eine Aufbewahrung im Hotel- oder Zimmersafe wird grund- sätzlich empfohlen. Für eine weitergehende Haftung des Hotels gilt die vorstehende Regelung gemäß VII. Ziffer 1.
  3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz – auch gegen Entgelt – zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsver- trag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigungen auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur ent- sprechend VII. Ziffer 1.
  4. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für Kunden werden ebenfalls mit größter Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung und Aufbewahrung (jeweils im Hotel) sowie – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. VII. Ziffer 1 gilt sinngemäß.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser allgemei- nen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag können nur in Textform erfol- gen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des jeweiligen Hotels.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Hotels.
  4. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Ho- telaufnahmevertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirk- samkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Stand: Dezember 2021

Dorint GmbH

Aachener Straße 1051 · 50858 Köln · Deutschland

Tel.: +49 221 48567-0 · Fax: +49 221 48567-148 · info(at)dorint.com Geschäftsführung: Jörg T. Böckeler, Bettina Schütt

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dirk Iserlohe · Amtsgericht Köln: HRB 59251

 

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